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   BSG, 01.06.2017 - B 10 EG 17/16 B   

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BSG, 01.06.2017 - B 10 EG 17/16 B (https://dejure.org/2017,23380)
BSG, Entscheidung vom 01.06.2017 - B 10 EG 17/16 B (https://dejure.org/2017,23380)
BSG, Entscheidung vom 01. Juni 2017 - B 10 EG 17/16 B (https://dejure.org/2017,23380)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Wolters Kluwer

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Berechnung des Elterngeldes eines Elterngeldberechtigten einer Ehegatten-GbR

  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage - Elterngeldrecht - Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative bei einer Ehegatten-GbR - steuerrechtliche Reduzierung des Gewinnanteils - Klärungsbedürftigkeit - substantielle Auseinandersetzung mit ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage - Elterngeldrecht - Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative bei einer Ehegatten-GbR - steuerrechtliche Reduzierung des Gewinnanteils - Klärungsbedürftigkeit - substantielle Auseinandersetzung mit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • BSG, 21.06.2016 - B 10 EG 3/15 R

    Elterngeld - Höhe - selbständige Tätigkeit - Anrechnung von nachgeburtlichem

    Auszug aus BSG, 01.06.2017 - B 10 EG 17/16 B
    Daran fehlt es hier, die bloße Darstellung der Entscheidung des Senats vom 21.6.2016 (B 10 EG 3/15 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 31) reicht hierfür nicht aus.

    Dies gilt auch für den Vortrag, das LSG habe das rechtliche Gehör verletzt, weil es sich in seiner angefochtenen Entscheidung auf eine Entscheidung des BSG vom 21.6.2016 (B 10 EG 3/15 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 31) bezogen habe, welche erst neun Tage alt gewesen sei, sodass eine Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit diesem neuen Urteil des BSG nicht möglich gewesen sei.

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BSG, 01.06.2017 - B 10 EG 17/16 B
    Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist nur dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (BVerfGE aaO) , zB wenn ein Gericht das Gegenteil des Vorgebrachten - ohne entsprechende Beweisaufnahme - annimmt oder den Vortrag eines Beteiligten als nicht existent behandelt (vgl BVerfGE 22, 267, 274) , oder wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern der Tatsachenvortrag nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht unerheblich ist (BVerfGE 86, 133, 146) .

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtauffassungen nicht zu rechnen brauchte (vgl BVerfGE 86, 133, 144 f) .

  • BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 4/13 R

    Elterngeld - Höhe - Einkommen - selbstständige Arbeit - nichtselbständige Arbeit

    Auszug aus BSG, 01.06.2017 - B 10 EG 17/16 B
    Insbesondere ist der Kläger nicht auf die vom LSG benannte Rechtsprechung des Senats zum Begriff des "Erzielens von Einkommen" anhand des - strengen - Zuflussprinzips bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit eingegangen (vgl BSG Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 10/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 14; Urteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 4/13 R - RdNr 27 ff mwN) .

    Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf das Urteil des erkennenden Senats vom 26.3.2014 - B 10 EG 4/13 R.

  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 639/66

    Einheitliches Grundrecht

    Auszug aus BSG, 01.06.2017 - B 10 EG 17/16 B
    Die Vorschrift soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (s § 128 Abs. 2 SGG; vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr. 12; BVerfGE 84, 188, 190) und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen miteinbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f) .

    Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist nur dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (BVerfGE aaO) , zB wenn ein Gericht das Gegenteil des Vorgebrachten - ohne entsprechende Beweisaufnahme - annimmt oder den Vortrag eines Beteiligten als nicht existent behandelt (vgl BVerfGE 22, 267, 274) , oder wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern der Tatsachenvortrag nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht unerheblich ist (BVerfGE 86, 133, 146) .

  • BSG, 22.08.1975 - 11 BA 8/75

    Revision - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Verfassungsmäßigkeit -

    Auszug aus BSG, 01.06.2017 - B 10 EG 17/16 B
    Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr. 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7, 13, 31, 59, 65) .

    Wer sich zudem auf die Verfassungswidrigkeit einer Regelung beruft, darf sich nicht auf die Benennung der angeblich verletzten Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (vgl zB BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr. 11; BSG Beschlüsse vom 4.4.2006 - B 12 RA 16/05 B - und vom 16.2.2009 - B 1 KR 87/08 B - jeweils Juris) .

  • BSG, 05.04.2012 - B 10 EG 10/11 R

    Elterngeld - Höhe - Bemessung - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,

    Auszug aus BSG, 01.06.2017 - B 10 EG 17/16 B
    Insbesondere ist der Kläger nicht auf die vom LSG benannte Rechtsprechung des Senats zum Begriff des "Erzielens von Einkommen" anhand des - strengen - Zuflussprinzips bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit eingegangen (vgl BSG Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 10/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 14; Urteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 4/13 R - RdNr 27 ff mwN) .
  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus BSG, 01.06.2017 - B 10 EG 17/16 B
    Die Vorschrift soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (s § 128 Abs. 2 SGG; vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr. 12; BVerfGE 84, 188, 190) und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen miteinbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f) .
  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81

    National Iranian Oil Company

    Auszug aus BSG, 01.06.2017 - B 10 EG 17/16 B
    Art. 103 Abs. 1 GG schützt indes nicht davor, dass ein Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (BVerfGE 64, 1, 12; 76, 93, 98) .
  • BSG, 03.12.2009 - B 10 EG 2/09 R

    Elterngeld - Einkommen - Einkünfte - Geburt - Bemessungszeitraum -

    Auszug aus BSG, 01.06.2017 - B 10 EG 17/16 B
    So fehlt es bereits an einer Darstellung der maßgeblichen Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) sowie an einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG zur Berechnung der Höhe des Elterngelds nach dem sich aus dem Steuerbescheid des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums ergebenden durchschnittlich monatlich erzielten Gewinn aus selbstständiger Arbeit (vgl BSG Urteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 2/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 5; Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 1/10 R - SGb 2011, 210) .
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BSG, 01.06.2017 - B 10 EG 17/16 B
    Die Vorschrift soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (s § 128 Abs. 2 SGG; vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr. 12; BVerfGE 84, 188, 190) und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen miteinbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f) .
  • BSG, 23.05.1996 - 13 RJ 75/95

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • BSG, 17.06.2013 - B 10 EG 6/13 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche

  • BSG, 21.06.2000 - B 5 RJ 24/00 B

    Verletzung des rechtlichen Gehörs, Überraschungsentscheidung

  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvR 1113/86

    Mietrechtliche Vorlagepflicht und Anspruch auf den gesetzlichen Richter

  • BSG, 17.02.2011 - B 10 EG 1/10 R

    Elterngeld - Höhe - Berechnung - Bemessung - Bemessungszeitraum -

  • BSG, 31.03.1993 - 13 BJ 215/92

    Rentenzahlung - Berufung - Nachzahlung

  • BSG, 26.06.1975 - 12 BJ 12/75

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Erhalt der Rechtseinheit - Förderung

  • BSG, 02.03.1976 - 11 BA 116/75

    Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - So gut wie unbestritten - Darlegungslast -

  • BSG, 04.04.2006 - B 12 RA 16/05 B

    Darlegung der Klärungsbedürftigkeit bei behaupteten Verstößen gegen

  • BSG, 16.02.2009 - B 1 KR 87/08 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

  • BSG, 25.09.1975 - 12 BJ 94/75

    Revision - Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - Rentenwiedergewährung - Dritte

  • BSG, 10.12.2012 - B 13 R 361/12 B

    Kürzung der Entgeltpunkte - Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - grundsätzliche

  • BSG, 15.08.2022 - B 2 U 141/21 B

    Feststellung weiterer Unfallfolgen auf psychiatrischem Fachgebiet; Grundsatzrüge

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtauffassungen nicht zu rechnen brauchte, und es sich daher um eine Überraschungsentscheidung handelt (vgl BSG Beschluss vom 3.3.2022 - B 9 V 37/21 B - juris RdNr 11 mwN; BSG Beschluss vom 1.6.2017 - B 10 EG 17/16 B - juris RdNr 11 mwN; BSG Beschluss vom 21.6.2000 - B 5 RJ 24/00 B - SozR 3-1500 § 112 Nr. 2 S 3 f = juris RdNr 4 f; BSG Beschluss vom 13.10.1993 - 2 BU 79/93 - SozR 3-1500 § 153 Nr. 1 S 3 = juris RdNr 10; BVerfG Beschluss vom 3.5.2021 - 2 BvR 1176/20 - juris RdNr 21, 28) .
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